this post was submitted on 22 Aug 2023
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Der Sitzungsvertreter und der anklagende Staatsanwalt müssen auch nicht dieselbe Person sein. Die Staatsanwältin vor Ort kann den Fall anders beurteilen, als die Kollegin am Schreibtisch. Das ist der Job des Sitzungsvertreters und es zählt nur der "Inbegriff der mündlichen Verhandlung".
Allerdings ist der Grund, warum hier freigesprochen wurde schon Jura - Basis-Wissen. Dass hier überhaupt angeklagt (und auch noch zugelassen) wurde, könnte durchaus mit dem großen öffentlichen Interesse zu tun haben.
Ich glaube du hast politische Agenda falsch geschrieben.
(Aber vielen dank für die sachliche Einordnung)
Ich glaube wirklich, hier muss man differenzieren. Die öffentliche Aufregung wurde durch die politische Agenda bestimmter Akteure besonders gepusht. Keine Frage.
Die StA richtet sich bei der Frage, ob sie Anklage erhebt, nach dem "öffentlichen Interesse". Zu der Auslegung dieses Begriffes gibt es Richtlinien. Allein das große öffentliche Theater um die Aktion der LG dürfte dazu geführt haben, dass die StA eine Klageerhebung als notwendig sah. Das muss nicht unbedingt bedeuten, dass die beteiligten Staatsanwälte ein besonderes persönliches Interesse an der Verfolgung hatten. Aber es kann natürlich sein. Zum Begriff des öffentlichen Interesses und seiner Bedeutung im Strafverfahren hier
Danke für die Einordnung.